Stellungnahme der Suchthilfe
14 Aug

Die Landesstelle für Suchtfragen begrüßt es, dass am 27. März 2020 das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ beschlossen wurde.

In der aktuellen Ausführung des SodEG ist eine Zuschussgrenze von 75% zur Sicherstellung der Existenz sozialer Dienstleister vorgesehen, subsidiär gegenüber anderen Möglichkeiten der Bestandssicherung.

Wir möchten mit unserer Stellungnahme darlegen, dass die Grenze von 75% deutlich angehoben werden muss, damit die mit dem SodEG beabsichtigte Schutzwirkung für die stationären und ganztägig ambulanten Suchtrehabilitationseinrichtungen greifen kann.
Die Höchstgrenze der Unterstützung ist mit 75% zu niedrig angesetzt.

In Artikel 10 Sozialschutzpaket-Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist vorgesehen, dass die Länder eine nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen können.

Diese Möglichkeit ist im „SodEG – Ausführungsgesetz – SodEG-AG“ nicht vorgesehen.

Wir bitten Sie dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Durch die pandemiebedingten Belegungsrückgänge sind die Einrichtungen akut in ihrer Existenz bedroht. Daher fordern wir eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzge-setzes vom 27. März 2020 nach oben abweichende Höchstgrenze von 100% für die Zuschusshöhe zu bestimmen.

Die Existenz vieler Sucht Rehabilitations Einrichtungen ist ansonsten nicht gesichert und es muss mit Einrichtungsschließungen gerechnet werden. Da in den letzten Jahren schon mehrere Einrichtungen schließen mussten, ist dann keine bedarfsdeckende Versorgung in Baden-Württemberg mehr gegeben. Dies würde unweigerlich zu einem Anstieg der

Pflichtversorgungsleistungen in den SGB IX und XII führen und ordnungspolitische Probleme aufwerfen.

Wir sehen die Landesregierung und insbesondere das Sozialministerium in der Verantwortung im Rahmen ihrer sozialpolitischen Steuerungs­verantwortung die medizinische Rehabilitation suchtkranker Menschen in Baden-Württemberg sicher zu stellen.

Ergänzend möchten wir anführen, dass die im Gesetz angenommenen Kosteneinsparungen im Umfang von mindestens 25 Prozent aufgrund mannigfalitiger Mehrkosten und den fortlaufenden Kosten für Miete, Versicherungen und Personalkosten nicht erreicht werden können.
Zur Verdeultichung fügen wir zwei Beispielrechnungen von stationären und ganztägig ambulanten Sucht Rehabilitations Einrichtungen der Mehrkosten und Mindereinnahmen im Vergleich zu dem gleichen Zeitraum 2019 an.

Diese Finanzlücke wird im Zuge der weiterhin einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften und der damit einhergehenden reduzierten Bettenbelegung in absehbarer Zeit nicht geringer werden. Die Sucht Rehabilitations Einrichtungen sind akut in ihrer Existenz bedroht, da diese Defizite über die Schwankungen bei der gewöhnlichen Leistungserbringung hinausgehen.

Elke Wallenwein
(Vorsitzende der Landessstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg)