Stellungnahme der Suchthilfe
28 Apr

Sehr geehrte Frau Wolff,

vielen Dank für die Gelegenheit, zum o.g. Entwurf Stellung zu nehmen, die wir hiermit gerne wie folgt wahrnehmen.

Die Bestimmungen für die Anbieter von Sportwetten sollen nach der Anpassung des Landesglücksspielgesetzes vollständig den bestehenden Regelungen für andere Glückspielanbieter entsprechen – was konsequent ist.

Mit der Erlaubniserteilung für Sportwettanbieter die bereits am Markt sind, erfolgt damit eine Regulierung bzw. eine bessere Überprüfung, indem diese aus der rechtlichen Grauzone geholt werden. Beides wird von uns befürwortet.

Einige Passagen in Bezug auf den Jugendschutz müssen unserer Auffassung nach spezifiziert werden. § 20a – Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen Abs.1 Pkt.9., dort heißt es, „der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs…..“ Jugendliche unter 18 J. haben ohnehin keinen Zutritt. Deshalb muss hier eine Spezifizierung in der Einzelbegründung ergänzt werden. „Übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs“ bedarf einer zusätzlichen Erläuterung.

Zudem erschließt sich aus der Einzelbegründung nicht, wieso ausschließlich auf Kinder ab dem 12. Lebensjahr abgezielt wird, da jüngere Kinder laut Entwurf „vom Vorhandensein von Wettvermittlungsstellen nicht beeinflussbar sind“. Entwicklungspsychologisch ist nicht davon auszugehen, dass Gewöhnungseffekte erst ab dem 12. Lebensjahr eintreten, sondern über die gesamte Lebensspanne eine Aneignung der Umwelt anhand der gewonnenen Eindrücke erfolgt (wie bspw. beim Modelllernen, kulturbedingte Einstellungen zu einem Suchtmittel, Geschehnisse im sozialen Umfeld).

Ferner ist eine zunehmende Attraktivitätssteigerung von Glücksspiel insgesamt zu beobachten, was insbesondere bei Sportwetten durch Werbung geschieht. Der Trend mit Konterfeis von Fußballprofis suggeriert schließlich, dass “echte Experten” mit Wetten sogar Geld verdienen könnten und spricht auch Kinder unter dem 12. Lebensjahr an bzw. macht diese empfänglich für Spielanreize.

Hier könnte der Gesetzestext deutlicher auf den Jugend- und Spielerschutz abzielen und konkretere Maßnahmen (auch im Sinne des Kinderschutzes) fordern.

Wir möchten noch auf die Schwierigkeiten in der Durchsetzung und Überprüfung hinweisen, die es bereits mit dem aktuellen Landesglücksspielgesetz gibt.

Mit freundlichen Grüßen
Elke Wallenwein
(Vorsitzende der Landesstelle für Suchtfragen)