Die Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg begrüßt ausdrücklich die geplante Novellierung des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Aus unserer fachlichen Sicht stellt die Erweiterung des Gesetzes einen wichtigen Schritt zur konsequenten Stärkung des öffentlichen Gesundheitsschutzes dar. Besonders hervorzuheben ist die verbesserte Schutzwirkung für vulnerable Gruppen wie Kinder, Jugendliche, Schwangere und Menschen mit Vorerkrankungen.
Die Ausweitung des Gesetzes auf elektronische Zigaretten, Tabakerhitzer sowie Produkte auf Cannabisbasis ist aus Sicht der Landesstelle dringend notwendig und wird nachdrücklich begrüßt. Der Einbezug erhöht die Konsistenz des gesetzlichen Schutzrahmens und setzt ein klares Signal gegen die Verharmlosung dieser Produkte – insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen
Rauchverbot auf Schulgeländen, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und auf Spielplätzen
In § 2 werden die Bereiche definiert, auf welche das Gesetz Anwendung findet. Unter § 2, Absatz 2, Nr. 2 werden dabei explizit Einrichtungen für Kinder und Jugendliche aufgeführt. Die Anwendung des Gesetzes innerhalb sowie ausdrücklich auch im Außenbereich von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfeeinrichtungen und auf Spielplätzen wird fachlich vollumfänglich unterstützt. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind besonders empfindlich gegenüber den Schadstoffen im Passivrauch. Der Gesundheitsschutz muss in diesen Bereichen daher zwingend sichergestellt werden.
Neben dem Rauchverbot in den genannten Einrichtungen und Bereichen müssen jedoch auch die unmittelbaren Zugangswege und angrenzenden Bereiche mitberücksichtigt werden. Der Konsum unmittelbar vor Einrichtungen und Bereichen mit schutzbedürftigen Personen konterkariert den präventiven Schutzzweck und wirkt zudem negativ als soziales Modell. Um eine Beeinträchtigung durch Passivrauch möglichst zu verhindern, ist daher aus unserer Sicht die Einrichtung erweiterter Rauchverbotszonen von mindestens 10 Metern rund um Ein- und Ausgänge sinnvoll und erforderlich.
Einrichtungen der Tagespflege, in denen Kinder ganztägig betreut werden
Wir begrüßen grundsätzlich sehr, dass unter § 2, Absatz 2, Nr. 2 Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, aufgeführt sind. Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege kann grundsätzlich auch im privaten Wohnraum durchgeführt werden. Das Gesetz lässt dabei jedoch eine eindeutige Regelung offen, wie sich die Ausnahmeregelung für private Wohnräume unter § 4, Absatz 1 verhält, in denen Tagespflege von Kindern stattfindet.
Laut der Ausnahmeregelung unter §4 gelten die Verbote nicht in Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen jedoch, dass Nikotinablagerungen lange Zeit an Möbeln und Wänden haften können und damit potenziell von den Kindern im Rahmen der Tagespflege durch Haut und Atemwege aufgenommen werden können. Daher fordern wir, dass die Ausnahmeregelung für private Haushalte in Hinblick auf Tagespflege näher definiert werden muss.
Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes in Privathaushalten, in denen Kinder im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden, muss in allen Räumen, die den betreuten Kindern zugänglich sind, ein absolutes Rauchverbot gelten – sowohl während der Betreuungszeiten als auch außerhalb dieser. Während der Betriebs- und Betreuungszeiten soll dieses Verbot auch für die Außenbereiche, die von den Kindern genutzt werden, gelten. Rauchutensilien und Aschenbecher müssen im Außenbereich außerhalb des Zugriffs von Kindern verwahrt werden.
Ausnahmeregelungen in Gastronomie, Bier-, Wein- und Festzelten
In gastronomischen Einrichtungen soll nach § 4, Absatz 5 weiterhin die Ausnahmeregelung bestehen, die das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ermöglicht. Diese weiterhin bestehende Ausnahmeregelung von speziell abgetrennten Raucherräumen innerhalb dieser Einrichtungen ist im Sinne des Gesundheitsschutzes, der Prävention sowie des Nichtraucherschutzes weder nachvollziehbar noch begründbar.
Insbesondere vulnerable Zielgruppen, die sich ebenfalls in diesen Einrichtungen aufhalten, reagieren sensibel auf Schadstoffe. Diese können auch durch einen abgegrenzten Raucherbereich nicht vollständig vermieden werden. Zudem ist auch das Servicepersonal täglich und dauerhaft dem Rauch ausgesetzt. Im Sinne des Gesundheits- und Arbeitsschutzes muss unterbunden werden, dass diese Zielgruppen dem Passivrauchen ausgesetzt sind.
In Gaststätten, in denen Speisen und Getränke serviert werden, sollte daher ein grundsätzliches Rauchverbot bestehen. Eine komplette Rauchfreiheit – ohne Ausnahmen – stellt hier ein wichtiges Signal im Sinne der Prävention und des Gesundheitsschutzes dar.
Im Sinne des Nichtraucherschutzes muss darüber hinaus auch in Außenbereichen der Gastronomie ein grundsätzliches Rauchverbot gelten. Auch hier halten sich unter anderem Kinder, Jugendliche und vulnerable Menschen auf, die das Passivrauchen nicht eigenständig umgehen können und vor der Exposition gegenüber Zigarettenrauch und Dampfprodukten geschützt werden müssen. Ausnahmeregelungen können hier bestehen durch explizit ausgewiesene Raucherbereiche, die räumlich und deutlich erkennbar abgetrennt sind.
Wir halten es ebenfalls für unerlässlich, dass die Ausnahmeregelung für Bier-, Wein- und Festzelte zurückgenommen wird und ein Rauchverbot in entsprechenden Veranstaltungsräumen gilt. Bei Festzelten handelt es sich in der Regel um Bereiche, die durch Planen oder ähnliche Konstruktionen weitgehend abgeschlossen sind. Dadurch ist die Belüftung begrenzt und Schadstoffe können sich in der Luft ansammeln.
Sowohl für Gäste als auch für Mitarbeitende und besonders vulnerable Personengruppen muss hier der Schutz vor Passivrauch sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für Festzelte, die auch für Kinder und Jugendliche zugänglich sind. Neben dem fehlenden Schutz dieser Personengruppen führt eine entsprechende Ausnahmeregelung zudem zu einer Normalisierung des Konsums bzw. einer Verharmlosung der Konsumrisiken. Die Vorbildfunktion muss hier kritisch hinterfragt werden.
Rauchverbot in Spielhallen und Spielbanken
Die Ausweitung auf Spielhallen und Spielbanken wird von der Landesstelle ausdrücklich unterstützt. Gäste halten sich dort häufig über längere Zeiträume auf und sind einer erhöhten Belastung durch Passivrauch ausgesetzt. Darüber hinaus muss zur Kenntnis genommen werden, dass es eine hohe Komorbidität zwischen pathologischem Glücksspiel und Rauchen gibt: Rund 80 % der pathologisch Glücksspielenden sind nikotinabhängig1.
Rauchende Spielerinnen und Spieler müssten zum Rauchen zudem das Spiel unterbrechen. Dies erhöht die Chance, durch eine Unterbrechung Abstand zum Spielgeschehen zu gewinnen und das eigene Verhalten zu reflektieren. Neben einem wichtigen Beitrag zum Nichtraucherschutz wird somit auch ein Beitrag zur Prävention von Glücksspielsucht geleistet.
Bestandsschutzregelung für Shisha-Bars
Durch die Bestandsschutzregelung der bereits bestehenden Shisha-Bars und das Ausgenommen-Sein von Gastraum- und Speisebeschränkungen in § 4, Absatz 7 besteht hier eine Ausnahmeregelung, die faktisch zu einer Besserstellung gegenüber „Einraum-Gaststätten“ und neu eröffneten Shisha-Bars führt. Wir bitten darum, zu prüfen und juristisch sicherzustellen, dass diese Bestandsschutzregelung in der beschriebenen Form haltbar ist und es in der Folge nicht zu einer Aufweichung der Ausnahmeregelung kommt.
Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen die Verbote durch Schülerinnen und Schüler
§ 7, Absatz 3 regelt den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Verbote durch Schülerinnen und Schüler. Bei einem Verstoß werden diese vorrangig durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verbote angehalten. Aus Sicht der Landesstelle ist es jedoch unerlässlich, dass neben der Umsetzung solcher Maßnahmen auch suchtpräventive Angebote systematisch gestärkt werden.
Suchtprävention muss in den Schulalltag und in Lehrpläne integriert sowie durch Fachkräfte der Suchthilfe begleitet werden. Nur durch frühzeitige Aufklärung und die Stärkung von Gesundheitskompetenz kann eine nachhaltige Wirkung des Gesetzes in dieser Zielgruppe erzielt werden.
1 Mann K, Leménager T, Zois E, Hoffmann S, Nakovics H, Beutel M, Vogelgesang M, Kiefer F, Fauth-Bühler M (2017). Comorbidity, family history and personality traits in treatment seeking pathological gamblers compared with healthy controls. European
Psychiatry 42: 120-128
